Anders verhält es sich bei Gefängnisbesuchen ausserhalb der Stadt Zürich (weil beispielsweise ein Angeschuldigter aus Kollusionsgründen im Bezirksgefängnis Affoltern a.A. oder aus gesundheitlichen Gründen in einem ausserkantonalen Spital weilt). In solchen Fällen wird die effektive Reisezeit entschädigt, da es bei der Mandatsübernahme noch nicht absehbar ist, wo ein Inhaftierter später untergebracht wird. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht explizit als zulässig erachtet (BGE 1P.327/1999 vom 17.08.1999; vgl. dazu auch 'Leitfaden BGZ', N 154).