Da jedoch - wie unter Ziffer II.1. erwähnt - vorliegend noch das Zürcherische Prozessrecht zur Anwendung gelangt und der 'Leitfaden BGZ' bei amtlichen Mandaten eine grosszügigere Wegentschädigung vorsieht, ist Letzterer auf dieses Verfahren anwendbar. Diesem zufolge werden amtlichen Verteidigungen für Einvernahmen und Gefängnisbesuche in Zürich maximal pro Weg eine halbe Stunde Aufwand vergütet. Anders verhält es sich bei Gefängnisbesuchen ausserhalb der Stadt Zürich (weil beispielsweise ein Angeschuldigter aus Kollusionsgründen im Bezirksgefängnis Affoltern a.A. oder aus gesundheitlichen Gründen in einem ausserkantonalen Spital weilt).