rich obliegt diese Aufgabe zentral dem bei der Oberstaatsanwaltschaft angesiedelten Büro für amtliche Mandate (§ 155 Abs. 1 GOG). In diesem Zusammenhang publizierte Dr. iur. Stefan Heimgartner, Staatsanwalt für amtliche Mandate, einen "Leitfaden Amtliche Mandate" ('Leitfaden OSTA'), welcher u.a. auch die Wegentschädigung regelt. Da jedoch - wie unter Ziffer II.1. erwähnt - vorliegend noch das Zürcherische Prozessrecht zur Anwendung gelangt und der 'Leitfaden BGZ' bei amtlichen Mandaten eine grosszügigere Wegentschädigung vorsieht, ist Letzterer auf dieses Verfahren anwendbar.