1.1. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 ist neu die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung im Untersuchungsverfahren für die Bestellung von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsbeiständen zuständig (Art. 133 Abs. 1 und Art. 137 StPO). Im Kanton Zü- -8-