standen seien, das erforderliche Mass der Betreuung grundsätzlich überstiegen hätten. In Anwendung der Praxis des Obergerichts habe sich der Beschwerdegegner schliesslich zur Anwendung dieser für den Beschwerdegegner günstigeren Praxis entschieden. Dass nicht alle 12 Gefängnisbesuche während des Untersuchungsverfahrens stattgefunden hätten, ändere nichts an der Anwendung dieser Praxis. Die eingereichten Dolmetscherrechnungen seien nicht gekürzt worden, obwohl die Grenze überstiegen worden sei.