fahren geschweige denn auf das gesamte Strafverfahren Anwendung finden. Der Dichte der Anschuldigungen und der Komplexität des Sachverhaltes oder des Umfangs des Dossiers sei damit keine Rechnung getragen worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne eine effektive Verteidigung bei einer Besuchszeit von einer Stunde - was aufgrund der notwendigen Übersetzung einer tatsächlichen Unterredungszeit von 30 Minuten entsprechen würde - nicht gewährleistet werden. Es habe sich darüber hinaus um ein komplexes Strafverfahren mit umfangreichen Akten gehandelt. Im Weiteren erläutert der Beschwerdeführer Anlass und Dauer der einzelnen Gespräche.