Somit hätten insgesamt 16 Stunden 50 Minuten statt bloss 15 Stunden Reisezeit entschädigt werden müssen. Bezüglich der entschädigten Besuchszeit führte der Beschwerdeführer an, dass sich die Praxis des Obergerichts, wonach lediglich eine Stunde zu entschädigen sei, auf Phasen beziehe, in denen keine wichtigen Untersuchungshandlungen bevorstehen würden. Diese Praxis könne somit nicht auf das gesamte Untersuchungsver- -6-