Die übrigen hätten nach Anklageerhebung stattgefunden. Das Untersuchungsverfahren habe insgesamt 13 2/3 Monate gedauert, das gesamte Verfahren bis zur Urteilsfällung etwas mehr als 17 Monate bzw. bis zum Ablauf der Berufungsfrist etwas mehr als 19 1/2 Monate. Somit sei der obergerichtlichen Praxis, wonach alle 1 ½ Monate ein Gefängnisbesuch zu entschädigen sei, Nachachtung verschafft worden. Bezüglich der Wegzeit führt der Beschwerdeführer an, dass ihm lediglich eine Pauschale dafür eingesetzt worden sei, statt die effektive Reisezeit zu berücksichtigen. Somit hätten insgesamt 16 Stunden 50 Minuten statt bloss 15 Stunden Reisezeit entschädigt werden müssen.