1. Der Beschwerdeführer rügt die Kürzung seiner Honorarnote vom 10. August 2010 um 11 Stunden 50 Minuten, wobei die Kürzung ausschliesslich Gefängnisbesuche betroffen hat. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, es treffe entgegen den Ausführungen im Beschluss von 25. August 2010 nicht zu, dass der Beschwerdeführer den Angeklagten während des Untersuchungsverfahrens zwölf Mal im Gefängnis besucht habe - es seien lediglich neun Besuche im Gefängnis C._____ gewesen. Die übrigen hätten nach Anklageerhebung stattgefunden.