in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Entscheid 6B.695/2007 E. 3.5 des Bundesgerichtes vom 8. Januar 2008, mit Hinweisen; vgl. auch Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Aufl., Januar 2003, N 154, nachfolgend 'Leitfaden BGZ';