Nach Anklageerhebung beschränkt sich die Aufgabe der Verteidigung dagegen ganz wesentlich darauf, die Untersuchungsergebnisse und die Anklageschrift zugunsten des Mandanten zu analysieren und zu würdigen. Insofern umfasst der Anspruch auf amtliche Verteidigung nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind somit jene Aufwendungen, die -5-