§ 6 aAnwGebV zu berechnen. Die zeitliche Abgrenzung rechtfertigt sich durch die unterschiedliche Aufgabe der Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren einerseits und im eigentlichen Strafprozess andererseits. Der Verteidiger muss in der Strafuntersuchung versuchen, deren Ergebnisse möglichst zugunsten des Mandanten zu beeinflussen, insbesondere eine Anklage zu verhindern, wozu die dafür geeigneten Aktivitäten zu entwickeln sind. Nach Anklageerhebung beschränkt sich die Aufgabe der Verteidigung dagegen ganz wesentlich darauf, die Untersuchungsergebnisse und die Anklageschrift zugunsten des Mandanten zu analysieren und zu würdigen.