4. Nach § 11 Abs. 1 lit. b und 2 aAnwGebV bemisst sich die Entschädigung des Verteidigers im Strafuntersuchungsverfahren nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand, während für die Bemühungen der Verteidigung im Verfahren vor den Strafgerichten die entsprechenden Tarifrahmen gemäss § 10 Abs. 1 aAnwGebV zur Anwendung gelangen. Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb der Tarifrahmen bilden die Verantwortung des Strafverteidigers, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV). Zur Grundgebühr sind gegebenenfalls Zuschläge gemäss § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 aAnwGebV zu berechnen.