es hat die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 21 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005 [LS 212.51]). Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis gestützt auf eine Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG/ZH nur ein, wenn die Entschädigung sich als offensichtlich verfassungs- oder verord- -4- nungswidrig erweist oder in Überschreitung des Ermessens festgesetzt wurde (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 24 und § 206 N 24).