2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, die gemäss § 206 GVG/ZH auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offensteht (HAU- SER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 24 und § 206 N 11). Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte (§ 106 GVG/ZH); es hat die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 21 lit.