3. Mit Beschluss vom 25. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 15'833.35 zuzüglich Spesen von Fr. 2'995.35 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'431.--, insgesamt eine Entschädigung von Fr. 20'259.70 (inkl. MwSt) zugesprochen. Dabei wurde ihm pro Gefängnisbesuch 1 Stunde zuzüglich 75 Minuten Weg pro Gefängnisbesuch, somit insgesamt 27 Stunden vergütet, was zu einer Reduktion des Honorars um 11 Stunden 50 Minuten auf total 79 Stunden und 10 Minuten führte (act. 2 S. 2).