a und b AuG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 513 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 4'000.– festgesetzt (act. 7/34). 2. Mit Eingabe vom 10. August 2010 machte der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger von B._____ einen Zeitaufwand von 91 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 18'200.-- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 2'995.35, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, insgesamt ein Honorar von Fr. 22'806.20 geltend (act. 3).