{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100032_2012-02-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100032-O1.pdf", "Checksum": "02f0d0fa50baa57df6a7c90b4f204465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtlicher Verteidiger "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:05", "Checksum": "d49df1fac69ceabfb9995be18a32a93b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032\nRegeste:\nEntschädigung als amtlicher Verteidiger \n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer für Gefängnisbesuche während des Untersuchungsverfahrens geltend gemachte Aufwand\num 320 Minuten zu kürzen ist. Insgesamt ist damit für das Untersuchungsverfahren ein Aufwand von 3'340 Minuten (= 55 Stunden 40 Minuten) zu entschädigen\n(der gesamte für das Untersuchungsverfahren geltend gemachte Aufwand beträgt\n3660 Minuten; der Übertrag von S. 2 auf S. 3 der Honorarnote beträgt 3'245 Minuten und nicht wie dort angeführt 3'255 Minuten). Die Grundgebühr für die Führung\ndes Strafprozesses vor Gericht ist sodann auf Fr. 5'500.- festzusetzen. Die Barauslagen sind in der Höhe von Fr. 2'995.35 einzurechnen. Dies ergibt insgesamt\neine Entschädigung von Fr. 19'628.70.- (exkl. MWST; Fr. 21'120.50 inkl. MWST).\nDie Beschwerde ist demnach im Betrage von Fr. 860.80 teilweise gutzuheissen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 2'546.50, so dass der Beschwerdeführer zu 34% obsiegt. Die Verfahrenskosten sind damit zu ⅔ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen\n- 16 -\n\nund zu ⅓ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer für das\nBeschwerdeverfahren eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. § 13 aAnwGebV).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für\nseine Bemühungen als amtlicher Verteidiger von B._____ im Verfahren\nDG100047 aus der Gerichtskasse eine zusätzliche Entschädigung von Fr.\n860.80 (inkl. 7.6 % MwSt.) zugesprochen.\n\n2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.-.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu ⅔ dem Beschwerdeführer\nauferlegt und zu ⅓ auf die Gerichtskasse genommen.\n\n4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten des Bezirksgerichts Bülach eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.- zugesprochen.\n\n5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 82 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'546.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n- 17 -\n\nZürich, 22. Februar 2012\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}