{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100032_2012-02-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100032-O1.pdf", "Checksum": "02f0d0fa50baa57df6a7c90b4f204465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtlicher Verteidiger "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:05", "Checksum": "d49df1fac69ceabfb9995be18a32a93b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032\nRegeste:\nEntschädigung als amtlicher Verteidiger \n\n3.8. Gefängnisbesuch vom 05.02.2010: Der achte Gefängnisbesuch dauerte netto 2 Stunden und 15 Minuten. Grund dafür sei die auf den 9. Februar 2010 angesetzte Zeugeneinvernahme der Zeugin I._____ gewesen. Die den Angeschuldigten belastenden Aussagen der Zeugin I._____ bei der Kantonspolizei Graubünden seien diesem von Seiten der Staatsanwaltschaft nie übersetzt worden, was\nder Beschwerdeführer anlässlich dieses Besuches u.a. nachgeholt habe (act. 1\nS.11). Grundsätzlich sind persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von\nwichtigen Einvernahmen zu entschädigen, jedoch nur insoweit sie angemessen\nerscheinen. Der Angeschuldigte hat Anspruch, über den Inhalt der polizeilichen\nEinvernahmen der Belastungszeugin I._____ in Kenntnis gesetzt zu werden. Dieser lässt sich jedoch in wenigen Sätzen kurz zusammenfassen, was nicht viel Zeit\nin Anspruch nimmt. Eine Besuchszeit von 2 Stunden und 15 Minuten erscheint\ndiesbezüglich als weitaus überhöht, weshalb eine Kürzung um 1 Stunde auf 1\nStunde und 15 Minuten als gerechtfertigt erscheint. Die Wegzeit von 90 Minuten\nist gänzlich zu entschädigen.\n\n3.9. Gefängnisbesuch vom 24.03.2010: Der Gefängnisbesuch im März 2010\ndauerte netto 1 Stunde und 30 Minuten. Grund dafür sei die auf den 25. März\n2010 angesetzte Zeugeneinvernahme des Zeugen J._____, die auf den 25. März\n2010 angesetzte Konfrontationseinvernahme mit dem Mitangeschuldigten\nG._____ sowie die auf den ebenfalls 25. März 2010 angesetzte Schlusseinvernahme mit dem Angeschuldigten und G._____ gewesen. Die den Angeschuldigten belastenden Aussagen des Zeugen J._____ bei der Kantonspolizei Graubünden seien diesem von Seiten der Staatsanwaltschaft nie übersetzt worden, was\n- 14 -\n\nder Beschwerdeführer anlässlich dieses Besuches u.a. nachgeholt habe (act. 1\nS.11 f.). Aufgrund des Grundsatzes, dass persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen sind und der Angeschuldigte Anspruch darauf hat, über belastende Aussagen in Kenntnis gesetzt zu\nwerden, hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches zu erfolgen. Zu entschädigen ist auch die Wegzeit von 90 Minuten.\n\n4. Zur Entschädigung von Weg- und Besuchszeit nach der Anklagezulassung\n\nDie Anklage wurde am 9. April 2010 zugelassen (act. 7/Prot. S. 2); die Hauptverhandlung fand am 7. Juli 2010 statt (act. 7/Prot. S. 3). Die Gefängnisbesuche vom\n28. Mai 2010, 2. Juli 2010 und 4. August 2010 gelten demzufolge als in der pauschalen Grundgebühr inbegriffen. Die Vorinstanz hat es vorliegend jedoch unterlassen, eine Grundgebühr festzulegen. Der anwendbare Tarifrahmen für die Bemessung der Anwaltsgebühr beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 2 Abs. 2\ni.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b aAnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen,\nd.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie der Vorbereitung für dieses. Dazu zählen namentlich\ndie Besprechung mit dem Angeklagten betreffend das Plädoyer sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 [2002] Nr. 19 E. 3b). Wie bereits erwähnt umfasst der Anspruch auf amtliche Verteidigung nicht alles, was für die\nWahrnehmung der Interessen des Angeklagten von Bedeutung ist. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das\nMandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2009 vom 9.\nNovember 2009 , E. 4.1. m.H.). Der Aufwand einer zweckmässigen Vertretung\norientiert sich dabei am Massstab eines erfahrenen Rechtsanwaltes, der aufgrund\nseiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang zielgerichtet sein\nMandat führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandaten notwendigen Massnahmen beschränkt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_856/2009\n- 15 -\n\nvom 9. November 2009, E. 4.3.). Der Beschwerdeführer machte für die Zeit nach\nAnklageerhebung einen Aufwand von rund 30 Stunden geltend, was bei einem\nHonorar von Fr. 200.-- pro Stunde circa Fr. 6'000.-- (ohne Barauslagen und\nMehrwertsteuer) ergibt (act. 3). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte\nAufwand umfasst unter anderem auch die zwei überlangen Gefängnisbesuche\nvom 28. Mai 2010 und 2. Juli 2010, welche beide jeweils um die 2 Stunden andauerten und ein und dem selben Zweck dienten, nämlich der Besprechung der\nArgumentation der Verteidigung vor Gericht (act. 1 S. 12). Die Vorinstanz erwog\nzu Recht, dass es sich nicht um ein besonders komplexes Verfahren, sondern um\neinen durchschnittlichen Betäubungsmittelfall handle (act. 6 S. 1). Dies widerspiegelt sich denn auch in der Anklageschrift, welche bei zwei Angeschuldigten rund 7\nSeiten umfasst (act. 7/23) und in der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-; die maximale Regelgebühr beträgt Fr. 25'000.- (§ 12 Abs.\n1 Ziff. 3 aGerGebV). Vorliegend rechtfertigt sich deshalb eine Grundgebühr von\nFr. 5'500.-. Dieser Betrag erscheint angemessen und steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Beschwerdeführer nach der Erhebung der Anklage betriebenen Aufwand.\n\n5. Fazit\n\n"}