{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100032_2012-02-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100032-O1.pdf", "Checksum": "02f0d0fa50baa57df6a7c90b4f204465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtlicher Verteidiger "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:05", "Checksum": "d49df1fac69ceabfb9995be18a32a93b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032\nRegeste:\nEntschädigung als amtlicher Verteidiger \n\n3.3 Gefängnisbesuch vom 27.04.2009: Dieser Gefängnisbesuch dauerte netto 1\nStunde und 30 Minuten. Hintergrund des Besuches sei die auf den 28. April 2009\nangesetzte delegierte polizeiliche Einvernahme des Angeschuldigten sowie weitere Vorwürfe gegen den Angeschuldigten, welche sich aus neuen Akten der\nStaatsanwaltschaft ergeben hätten, gewesen (act. 1 S. 8 f.). Persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen sind grundsätzlich zu\nentschädigen. Hinzu kommt die Tatsache, dass sich die vorliegende polizeiliche\nEinvernahme als sehr zeitintensiv erwies: Sie begann um 08.35 Uhr und endete\num 15:34 Uhr, was dem Beschwerdeführer somit auch einen Kontakt mit seinem\nMandaten vor der Einvernahme nicht ermöglichte. Der Umfang der Einvernahme\nwiderspiegelt sich denn auch im Protokoll, welches 44 Seiten umfasst (act. 2/3).\nFolglich hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches zu erfolgen. Zu entschädigen ist die volle Besuchszeit inklusive Wegzeit von 90 Minuten.\n\n3.4. Gefängnisbesuch vom 15.06.2009: Der vierte Gefängnisbesuch dauerte netto 1 Stunde und 15 Minuten. Hintergrund des Besuches sei die auf den 16. Juni\n2009 angesetzte delegierte polizeiliche Einvernahme des Angeschuldigten gewesen (act. 1 S. 9). Aufgrund des Grundsatzes, dass persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen sind, und der\nTatsache, dass die Einvernahme morgens um ca. 08:30 Uhr begonnen hat, was\ndem Beschwerdeführer somit auch einen Kontakt mit seinem Mandaten vor der\nEinvernahme nicht ermöglichte, hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches\nzu erfolgen. Zu entschädigen ist die volle Besuchszeit inklusive Wegzeit von 90\nMinuten.\n\n3.5. Gefängnisbesuch vom 07.10.2009: Netto dauerte der fünfte Gefängnisbesuch des Beschwerdeführers 2 Stunden und 15 Minuten. Geboten sei dieser Besuch gewesen, da der Beschwerdeführer kurz zuvor vom Staatsanwalt einen umfangreichen polizeilichen Nachtrag / Schlussbericht, datiert 6. August 2009, erhalten habe, welcher 62 Seiten umfasste und minutiös die zahlreichen, die den Angeklagten und seinen Mitangeklagten belastenden Indizien aufführte und interpre-\n- 12 -\n\ntierte. Diese wesentlichen Ergebnisse habe er dem Angeschuldigten zur Kenntnis\nbringen und mit ihm besprechen müssen (act. 1 S. 9 f). Es trifft zwar zu, dass der\nBericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. August 2009 62 Seiten umfasst\n(act. 7/1/2), doch sind darin auch Einvernahmen des Angeschuldigten zusammengefasst worden, von deren Inhalt dieser wohl Kenntnis hatte und ihm nicht\nübersetzt werden mussten. Des weitern enthält der besagte Bericht auch mehrere\nzusammengefasste Aussagen von Auskunftspersonen, die nichts zu den Tatvorwürfen gegen den Angeschuldigten sagen konnten. Auch diese Passagen musste\nder Beschwerdeführer dem Angeschuldigten weder vorhalten noch übersetzen\nlassen. Weitere Seiten umfassen Aufstellungen von eingehenden und ausgehenden Telefonaten auf den überwachten Rufnummern, welche ebenso wenig eine\nÜbersetzung oder nähere Erläuterungen brauchten. Der geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden und 15 Minuten erscheint unter diesem Blickwinkel als überhöht und ist im Umfang von einer Stunde auf 1 Stunde und 15 Minuten zu kürzen.\nDie Wegzeit von 85 Minuten ist jedoch vollumfänglich zu entschädigen.\n\n3.6. Gefängnisbesuch vom 11.11.2009: Der Gefängnisbesuch im November\ndauerte netto 1 Stunde und 45 Minuten. Grund des Besuches sei die auf den\n18. November 2009 angesetzte Wahlkonfrontation bei der Kantonspolizei Zürich\nund der Erhalt einer für den Angeschuldigten relevanten staatsanwaltschaftlichen\nEinvernahme des Mitangeschuldigten G._____ gewesen (act. 1 S. 10). Die\nDurchführung einer Wahlkonfrontation muss nicht mit dem Angeschuldigten im\nVorfeld besprochen werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Wahlkonfrontation am 18. November 2009 anwesend war (act. 9) und sich die Handlung des Angeschuldigten im blossen Fotografieren lassen erschöpft. Das Einvernahmeprotokoll des Mitangeschuldigten G._____ umfasst ca. 14 Seiten und betrifft inhaltlich teilweise den Angeschuldigten A._____. Eine Übersetzung sowie\nBesprechung des Protokolls rechtfertigt sich vorliegend. Es ist dem Beschwerdeführer daher vorliegend die gesamte Besuchszeit zu entschädigen. Zu entschädigen ist ihm auch die Wegzeit von 90 Minuten.\n\n3.7. Gefängnisbesuch vom 09.12.2009: Dieser Gefängnisbesuch dauerte netto 1\nStunde und 30 Minuten. Begründet wird er vom Beschwerdeführer mit der auf den\n- 13 -\n\n15. Dezember 2009 (recte: 14. Dezember 2009) angesetzten Zeugeneinvernahme des Zeugen H._____ sowie der anschliessend geplanten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Angeschuldigten (act. 1 S. 10). Aufgrund des Grundsatzes, dass persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen zu entschädigen sind und im Vorfeld der Zeugeneinvernahme keine weiteren Besuche mehr stattfanden, hat hier keine Kürzung des Gefängnisbesuches\nzu erfolgen. Zu entschädigen ist die volle Besuchszeit inklusive Wegzeit von 80\nMinuten.\n\n"}