{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100032_2012-02-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100032-O1.pdf", "Checksum": "02f0d0fa50baa57df6a7c90b4f204465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtlicher Verteidiger "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:05", "Checksum": "d49df1fac69ceabfb9995be18a32a93b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032\nRegeste:\nEntschädigung als amtlicher Verteidiger \n\nDer amtliche Verteidiger bestimmt Anzahl und Dauer der Gefängnisbesuche\nselbst. Kontakte zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem inhaftierten Angeschuldigten sind nicht nur im Gefängnis möglich, sondern oft auch vor oder nach\nEinvernahmen beim Staatsanwalt. Sozialbetreuung, medizinische Beratung etc.\ngehören nur in einem sehr beschränkten Masse zu den Aufgaben des amtlichen\nVerteidigers. Fraglich ist, ob der Verteidiger in Untersuchungsphasen, während\n-9-\n\ndenen keine Untersuchungshandlungen mit dem Angeschuldigten erfolgen (z.B.\npendentes Gutachten, monatelange polizeiliche Ermittlungen etc.), periodisch Gefängnisbesuche machen muss (Frage der erforderlichen effektiven Verteidigung)\nbzw. darf (so dass ihm später dieser Aufwand entschädigt wird). Wo schriftlicher\nKontakt und damit eine anwaltliche schriftliche Information über den Stand des\nVerfahrens möglich ist, sind solche Besuche nicht erforderlich. Dies ist allerdings\nnur dann möglich, wenn der amtliche Verteidiger und der Angeschuldigte dieselbe\nSprache sprechen, was vorliegend beim … [Sprache des Landes D._____] sprechenden Angeschuldigten nicht der Fall ist. In den übrigen Fällen erscheinen periodische kurze Besuche geboten und sind zu entschädigen. Die III. Strafkammer\ndes Obergerichts entschied im Beschluss vom 17. Oktober 2001 (UK010118),\ndass periodische kurze Gefängnisbesuche alle 1 ½ Monate zu entschädigen seien, in Phasen, in welcher keine wichtige Untersuchungshandlung bevorstehen, im\nÜbrigen aber nur vor jeder wichtigen Untersuchungshandlung. Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat im Beschluss vom 22. Mai 2002 (VB010019)\ndiese Praxis grundsätzlich bestätigt, woraus sich die Regel ableiten liess, dass bei\nfremdsprachigen Inhaftierten alle 1 ½ Monate ein Gefängnisbesuch von netto einer Stunde (inkl. allfälliger Übersetzung) zu entschädigen ist. Im Einzelfall hat die\nVerwaltungskommission ausnahmsweise - angesichts eines komplexen Falles -\neinen Besuch pro Monat als angezeigt und damit entschädigungspflichtig beurteilt\n(VB010019; 'Leitfaden BGZ', N 83).\n\nIm Umkehrschluss bedeutet die oberwähnte Praxis, dass in Phasen, in welchen\nwichtige Untersuchungshandlung bevorstehen, Gefängnisbesuche in höherer Kadenz als alle anderthalb Monate oder - falls diese Zeitspanne beibehalten wird -\nBesuche von über einer Stunde angemessen sind. Es ist somit im Folgenden zu\nprüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefängnisbesuche im\nEinzelfall diese Voraussetzungen erfüllen und damit die erhöhte Dauer rechtfertigen.\n\n3. Zur Entschädigung von Weg- und Besuchszeit während der Strafuntersuchung\n- 10 -\n\n3.1. Gefängnisbesuch vom 19.02.2009: Dieser Gefängnisbesuch dauerte netto\nzwei Stunden. Die Dauer der Unterredung begründet der Beschwerdeführer damit, dass dem Angeschuldigten aufgrund von über drei Kilo sichergestelltem Heroingemisch in einer Wohnung in F._____ bereits zu Beginn der Untersuchung ein\nschwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorgeworfen wurde und damit\neine mehrjährige Freiheitsstrafe im Raum gestanden sei (act. 1 S. 8). Da es sich\nbeim vorliegenden Gefängnisbesuch um die erste Unterredung zwischen dem\nBeschwerdeführer und dem Angeschuldigten handelte, welche eine umfangreichere Instruktion wie auch eine Aufklärung des Angeschuldigten über dessen\nrechtliche Situation beinhaltete, ist eine gewisse Dauer des Besuches gerechtfertigt. Folglich ist der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer seines Besuches\n(inkl. Wegzeit von 85 Minuten) zu entschädigen.\n\n3.2. Gefängnisbesuch vom 27.03.2009: Der zweite Gefängnisbesuch dauerte\nnetto wiederum zwei Stunden. Der Beschwerdeführer begründet diesen Besuch\ndamit, dass kurz zuvor die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erfolgt sei und seit der Hafteinvernahme keine weiteren Einvernahmen angesetzt worden seien (act. 1 S. 8). Die Abtretung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ist für die Verfahrensrechte des Angeschuldigten grundsätzlich irrelevant. Die Tatsache, dass seit der\nHafteinvernahme keine weiteren Einvernahmen mehr stattgefunden haben, rechtfertigt keinen Gefängnisbesuch von einer Dauer von zwei Stunden, zumal der Beschwerdeführer den Angeschuldigten bereits einen Monat zuvor für die Dauer von\nzwei Stunden besucht hat. Vorliegend bleibt gänzlich unklar, was der Beschwerdeführer anlässlich des Besuchs mit dem Angeschuldigten besprochen hat. Der\nBesuch erscheint sachlich nicht geboten. Berücksichtigt man die Rechtsprechung\nder Verwaltungskommission, gemäss welcher bei fremdsprachigen Inhaftierten in\nUntersuchungsphasen, in denen keine Untersuchungshandlungen erfolgen, nur\nalle 1 ½ Monate ein kurzer Besuch von netto einer Stunde (inkl. Übersetzungen)\ngerechtfertigt sei, so muss vorliegend berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Gefängnisbesuch von netto zwei Stunden, welcher weniger\nals einen Monat zurückliegt, sowie ein solcher im Umfang von 1 ½ Stunden im\nApril 2009 (vgl. Erwägungen unten) vollumfänglich entschädigt werden. Aufgrund\n- 11 -\n\ndieser Erwägungen ist dem Beschwerdeführer der vorliegende Gefängnisbesuch\nnicht zu honorieren, entsprechend auch nicht die Wegzeit von 80 Minuten.\n\n"}