{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100032_2012-02-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100032-O1.pdf", "Checksum": "02f0d0fa50baa57df6a7c90b4f204465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtlicher Verteidiger "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:05", "Checksum": "d49df1fac69ceabfb9995be18a32a93b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032\nRegeste:\nEntschädigung als amtlicher Verteidiger \n\n2. Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort (act. 6) sinngemäss fest, dass es sich beim betreffenden Strafverfahren keineswegs um ein besonders komplexes Verfahren, sondern um einen durchschnittlichen Fall eines illegal in die Schweiz eingereisten … Drogenhändlers [aus dem Land D._____],\nder auf der unteren bis mittleren Hierarchiestufe als Drogenverkäufer tätig gewesen sei, handeln würde. Die Arbeit der Untersuchungsbehörden sei allerdings relativ aufwändig gewesen. Bei der Kürzung der Kostennote sei der Beschwerdegegner einhellig der Ansicht gewesen, dass die insgesamt 12 Gefängnisbesuche,\ndie nicht immer im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Einvernahme gestanden seien, das erforderliche Mass der Betreuung grundsätzlich überstiegen\nhätten. In Anwendung der Praxis des Obergerichts habe sich der Beschwerdegegner schliesslich zur Anwendung dieser für den Beschwerdegegner günstigeren Praxis entschieden. Dass nicht alle 12 Gefängnisbesuche während des Untersuchungsverfahrens stattgefunden hätten, ändere nichts an der Anwendung\ndieser Praxis. Die eingereichten Dolmetscherrechnungen seien nicht gekürzt worden, obwohl die Grenze überstiegen worden sei.\n\n3. Vorauszuschicken ist, dass die ausgewiesenen Barauslagen im Betrag von\nFr. 2'995.35 vollumfänglich entschädigt wurden. Strittig ist die Kürzung des Honorars des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Gefängnisbesuchen im\n-7-\n\nUmfange von total Fr. 2'546.50. In diesem Zusammenhang bestehen einerseits\nunterschiedliche Auffassungen, was die Dauer der anrechenbaren Wegzeit und\nandererseits die Dauer der anrechenbaren Besuchszeit anbelangt. Grundsätzlich\nunstrittig sind die Anzahl Gefängnisbesuche (act. 2 S. 2 und act. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt folgende Gefängnisbesuche in Rechnung, wovon - gemäss\nAusführungen des Beschwerdeführers - jeweils die Übersetzung die Hälfte der\nBesuchszeit in Anspruch genommen haben soll (act. 1 S. 4 und S. 6; act. 3):\n\nWährend der Strafuntersuchung:\n\n19.02.2009 Gefängnis C._____ 205' (inkl. 85' Wegzeit mit öV)\n27.03.2009 Gefängnis C._____ 200' (inkl. 80' Wegzeit mit öV)\n27.04.2009 Gefängnis C._____ 180' (inkl. 90' Wegzeit mit öV)\n15.06.2009 Gefängnis C._____ 165' (inkl. 90' Wegzeit mit öV)\n07.10.2009 Gefängnis C._____ 220' (inkl. 85' Wegzeit mit öV)\n11.11.2009 Gefängnis C._____ 195' (inkl. 90' Wegzeit mit öV)\n09.12.2009 Gefängnis C._____ 170' (inkl. 80' Wegzeit mit öV)\n05.02.2010 Gefängnis C._____ 225' (inkl. 90' Wegzeit mit öV)\n24.03.2010 Gefängnis C._____ 180' (inkl. 90' Wegzeit mit öV)\n\nTotal 1'740' (inkl. 780' Wegzeit)\n\nNach Anklagezulassung:\n\n28.05.2010 Strafanstalt E._____ 225' (inkl. 90' Wegzeit mit öV)\n02.07.2010 Strafanstalt E._____ 190' (inkl. 70' Wegzeit mit PW)\n04.08.2010 Strafanstalt E._____ 175' (inkl. 70' Wegzeit mit PW)\n\nTotal 590' (inkl. 230' Wegzeit)\n\nIV.\n\n1. Allgemeines zur Wegentschädigung\n\n1.1. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar\n2011 ist neu die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung im Untersuchungsverfahren für die Bestellung von amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen\nRechtsbeiständen zuständig (Art. 133 Abs. 1 und Art. 137 StPO). Im Kanton Zü-\n-8-\n\nrich obliegt diese Aufgabe zentral dem bei der Oberstaatsanwaltschaft angesiedelten Büro für amtliche Mandate (§ 155 Abs. 1 GOG). In diesem Zusammenhang\npublizierte Dr. iur. Stefan Heimgartner, Staatsanwalt für amtliche Mandate, einen\n\"Leitfaden Amtliche Mandate\" ('Leitfaden OSTA'), welcher u.a. auch die Wegentschädigung regelt. Da jedoch - wie unter Ziffer II.1. erwähnt - vorliegend noch das\nZürcherische Prozessrecht zur Anwendung gelangt und der 'Leitfaden BGZ' bei\namtlichen Mandaten eine grosszügigere Wegentschädigung vorsieht, ist Letzterer\nauf dieses Verfahren anwendbar. Diesem zufolge werden amtlichen Verteidigungen für Einvernahmen und Gefängnisbesuche in Zürich maximal pro Weg eine\nhalbe Stunde Aufwand vergütet. Anders verhält es sich bei Gefängnisbesuchen\nausserhalb der Stadt Zürich (weil beispielsweise ein Angeschuldigter aus Kollusionsgründen im Bezirksgefängnis Affoltern a.A. oder aus gesundheitlichen Gründen in einem ausserkantonalen Spital weilt). In solchen Fällen wird die effektive\nReisezeit entschädigt, da es bei der Mandatsübernahme noch nicht absehbar ist,\nwo ein Inhaftierter später untergebracht wird. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht explizit als zulässig erachtet (BGE 1P.327/1999 vom 17.08.1999; vgl. dazu\nauch 'Leitfaden BGZ', N 154).\n\n1.2. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer anstelle der total geltend\ngemachten Wegzeit (16 Stunden und 50 Minuten) eine solche von 15 Stunden\nvergütet (act. 2 S. 2). Begründet hat er diese Kürzung weder im Beschluss vom\n25. August 2010 (act. 2) noch in seiner Beschwerdeantwort vom 27. September\n2010 (act. 6). Gemäss Fahrplan der SBB (http://www.sbb.ch/home.html) entsprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wegzeiten durchaus der Realität und sind nicht überhöht.\n\n2. Allgemeines zur Anzahl und Dauer von Gefängnisbesuchen\n\n"}