{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100032_2012-02-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100032-O1.pdf", "Checksum": "02f0d0fa50baa57df6a7c90b4f204465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtlicher Verteidiger "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:05", "Checksum": "d49df1fac69ceabfb9995be18a32a93b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032\nRegeste:\nEntschädigung als amtlicher Verteidiger \n\n4. Nach § 11 Abs. 1 lit. b und 2 aAnwGebV bemisst sich die Entschädigung\ndes Verteidigers im Strafuntersuchungsverfahren nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand, während für die Bemühungen der Verteidigung\nim Verfahren vor den Strafgerichten die entsprechenden Tarifrahmen gemäss\n§ 10 Abs. 1 aAnwGebV zur Anwendung gelangen. Bemessungskriterien für die\nFestsetzung der Grundgebühr innerhalb der Tarifrahmen bilden die Verantwortung des Strafverteidigers, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV). Zur Grundgebühr sind gegebenenfalls Zuschläge gemäss § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 aAnwGebV zu berechnen. Die zeitliche Abgrenzung rechtfertigt sich durch die unterschiedliche Aufgabe der Verteidigung im\nStrafuntersuchungsverfahren einerseits und im eigentlichen Strafprozess andererseits. Der Verteidiger muss in der Strafuntersuchung versuchen, deren Ergebnisse möglichst zugunsten des Mandanten zu beeinflussen, insbesondere eine\nAnklage zu verhindern, wozu die dafür geeigneten Aktivitäten zu entwickeln sind.\nNach Anklageerhebung beschränkt sich die Aufgabe der Verteidigung dagegen\nganz wesentlich darauf, die Untersuchungsergebnisse und die Anklageschrift zugunsten des Mandanten zu analysieren und zu würdigen. Insofern umfasst der\nAnspruch auf amtliche Verteidigung nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch\nbesteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der\nRechte notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind somit jene Aufwendungen, die\n-5-\n\nin einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren\nstehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es\nsich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Allerdings muss das\nHonorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein\nHandlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann\n(Entscheid 6B.695/2007 E. 3.5 des Bundesgerichtes vom 8. Januar 2008, mit\nHinweisen; vgl. auch Leitfaden Amtliche Mandate in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Aufl., Januar 2003, N 154, nachfolgend 'Leitfaden BGZ'; Leitfaden Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Januar\n2011, S. 24, nachfolgend 'Leitfaden OSTA').\n\nIII.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt die Kürzung seiner Honorarnote vom 10. August\n2010 um 11 Stunden 50 Minuten, wobei die Kürzung ausschliesslich Gefängnisbesuche betroffen hat. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, es treffe\nentgegen den Ausführungen im Beschluss von 25. August 2010 nicht zu, dass der\nBeschwerdeführer den Angeklagten während des Untersuchungsverfahrens zwölf\nMal im Gefängnis besucht habe - es seien lediglich neun Besuche im Gefängnis\nC._____ gewesen. Die übrigen hätten nach Anklageerhebung stattgefunden. Das\nUntersuchungsverfahren habe insgesamt 13 2/3 Monate gedauert, das gesamte\nVerfahren bis zur Urteilsfällung etwas mehr als 17 Monate bzw. bis zum Ablauf\nder Berufungsfrist etwas mehr als 19 1/2 Monate. Somit sei der obergerichtlichen\nPraxis, wonach alle 1 ½ Monate ein Gefängnisbesuch zu entschädigen sei,\nNachachtung verschafft worden. Bezüglich der Wegzeit führt der Beschwerdeführer an, dass ihm lediglich eine Pauschale dafür eingesetzt worden sei, statt die effektive Reisezeit zu berücksichtigen. Somit hätten insgesamt 16 Stunden 50 Minuten statt bloss 15 Stunden Reisezeit entschädigt werden müssen. Bezüglich\nder entschädigten Besuchszeit führte der Beschwerdeführer an, dass sich die\nPraxis des Obergerichts, wonach lediglich eine Stunde zu entschädigen sei, auf\nPhasen beziehe, in denen keine wichtigen Untersuchungshandlungen bevorstehen würden. Diese Praxis könne somit nicht auf das gesamte Untersuchungsver-\n-6-\n\nfahren geschweige denn auf das gesamte Strafverfahren Anwendung finden. Der\nDichte der Anschuldigungen und der Komplexität des Sachverhaltes oder des\nUmfangs des Dossiers sei damit keine Rechnung getragen worden. Nach Ansicht\ndes Beschwerdeführers könne eine effektive Verteidigung bei einer Besuchszeit\nvon einer Stunde - was aufgrund der notwendigen Übersetzung einer tatsächlichen Unterredungszeit von 30 Minuten entsprechen würde - nicht gewährleistet\nwerden. Es habe sich darüber hinaus um ein komplexes Strafverfahren mit umfangreichen Akten gehandelt. Im Weiteren erläutert der Beschwerdeführer Anlass\nund Dauer der einzelnen Gespräche. Der Beschwerdeführer schliesst mit der\nFeststellung, dass die Kürzung seines Honorars willkürlich sei und in krassem\nWiderspruch zum Anspruch des Angeklagten auf eine effektive und wirksame\nVerteidigung stehe.\n\n"}