{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-02-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100032_2012-02-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100032-O1.pdf", "Checksum": "02f0d0fa50baa57df6a7c90b4f204465"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtlicher Verteidiger "}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:56:05", "Checksum": "d49df1fac69ceabfb9995be18a32a93b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.02.2012 VB100032\nRegeste:\nEntschädigung als amtlicher Verteidiger \n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: VB100032-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer\nund Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.\nA. Gürber\n\nBeschluss vom 22. Februar 2012\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Bülach,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger von B._____ im Prozess\nDG100047 betreffend Widerhandlung gegen das BetmG\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen\nB._____ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.\nsprach die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach den Angeklagten mit Urteil vom\n13. Juli 2010 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von\nArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der\nrechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von\nArt. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte\nihn mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 513 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 4'000.– festgesetzt\n(act. 7/34).\n\n2. Mit Eingabe vom 10. August 2010 machte der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger von B._____ einen Zeitaufwand von 91 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 18'200.-- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 2'995.35, zuzüglich 7,6%\nMehrwertsteuer, insgesamt ein Honorar von Fr. 22'806.20 geltend (act. 3).\n\n3. Mit Beschluss vom 25. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 15'833.35 zuzüglich Spesen von Fr. 2'995.35 und Mehrwertsteuer\nvon Fr. 1'431.--, insgesamt eine Entschädigung von Fr. 20'259.70 (inkl. MwSt) zugesprochen. Dabei wurde ihm pro Gefängnisbesuch 1 Stunde zuzüglich 75 Minuten Weg pro Gefängnisbesuch, somit insgesamt 27 Stunden vergütet, was zu einer Reduktion des Honorars um 11 Stunden 50 Minuten auf total 79 Stunden und\n10 Minuten führte (act. 2 S. 2).\n\n4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September\n2010 rechtzeitig Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich und stellte folgenden Antrag (act. 1 S. 2):\n-3-\n\n\"Dem Beschwerdeführer sei als amtlicher Verteidiger von B._____ im\nProzess DG100047 hinzukommend zur im Beschluss vom 25. August\n2010 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 20'259.70 eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2'546.50 inkl. 7,6 % MWST (insgesamt damit Fr. 22'806.20 inkl. Barauslagen und MWST) zuzusprechen, unter\nKostenfolgen zulasten der Staatskasse und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse Bülach.\"\n\n5. Der Beschwerdegegner schloss in seiner Beschwerdeantwort vom\n27. September 2010 auf Abweisung (act. 6).\n\nII.\n\n1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des\nneuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit\ndie Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen\nvon Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde\ngeführt werden, die gemäss § 206 GVG/ZH auch gegen Entscheide über die\nFestsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offensteht (HAU-\nSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich\n2002, § 108 N 24 und § 206 N 11). Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde über die\nBezirksgerichte (§ 106 GVG/ZH); es hat die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 21 lit. a i.V.m. § 19\nAbs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005\n[LS 212.51]). Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung\ndes amtlichen Verteidigers ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift\nnach ständiger Praxis gestützt auf eine Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG/ZH nur\nein, wenn die Entschädigung sich als offensichtlich verfassungs- oder verord-\n-4-\n\nnungswidrig erweist oder in Überschreitung des Ermessens festgesetzt wurde\n(HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 108 N 24 und § 206 N 24).\n\n3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach den Bestimmungen der Anwaltsgebühren-Verordnung (§ 12 Abs. 2 StPO/ZH). Am 1. Januar 2011\nist die revidierten Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (Anw-\nGebV) vom 8. September 2010 in Kraft getreten (LS 215.3). Vorliegend wurde\ndas Strafurteil am 13. Juli 2010 erlassen, womit die hier streitige Entschädigung\nnach den Regeln der im damaligen Zeitpunkt geltenden Anwaltsgebühren-\nVerordnung (Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom\n21. Juni 2006, aAnwGebV) festzusetzen ist.\n\n"}