2. Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, gegen Empfangsschein. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde erhoben werden. -3-