Da die Beschwerde zwar vom 9. Juli 2010 datierte, der Poststempel der betreffenden Sendung jedoch vom 11. Juli 2010, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. Juni 2011 Frist angesetzt, um der Verwaltungskommission des Obergerichts seine Beweismittel für den Umstand zu nennen, dass die Beschwerdeschrift fristgerecht am 9. Juli 2010 der Post übergeben wurde (act. 11). Der Beschwerdeführer nannte in der Folge Frau C._____ als Zeugin (act. 13). Die Zeugeneinvernahme wurde auf den 8. September 2011 festgesetzt (act. 15). Mit Schreiben vom 7. September 2011 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen (act. 19).