Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Mai 2010 betreffend seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger von Frau B._____ Beschwerde erhoben (act. 1). Da die Beschwerde zwar vom 9. Juli 2010 datierte, der Poststempel der betreffenden Sendung jedoch vom 11. Juli 2010, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. Juni 2011 Frist angesetzt, um der Verwaltungskommission des Obergerichts seine Beweismittel für den Umstand zu nennen, dass die Beschwerdeschrift fristgerecht am 9. Juli 2010 der Post übergeben wurde (act.