{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-09-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100024_2011-09-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100024-O2.pdf", "Checksum": "093e6e997dd5894056f2f31d81e9833a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.09.2011 VB100024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtlicher Verteidiger"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:04:02", "Checksum": "6c2f0fb76055ee36138c38027dd9389e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.09.2011 VB100024\nRegeste:\nEntschädigung als amtlicher Verteidiger\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: VB100024-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. A. Müller, die Oberrichter Dr. D. Scherrer\nund Dr. J. Zürcher, sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel\n\nBeschluss vom 16. September 2011\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Bülach,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger der B._____ im Verfahren\nDG100016 betreffend Widerhandlung BetmG, Beschluss vom 25. Mai 2010\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Mai 2010 betreffend seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger von Frau B._____ Beschwerde erhoben (act. 1).\nDa die Beschwerde zwar vom 9. Juli 2010 datierte, der Poststempel der betreffenden Sendung jedoch vom 11. Juli 2010, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. Juni 2011 Frist angesetzt, um der Verwaltungskommission des\nObergerichts seine Beweismittel für den Umstand zu nennen, dass die Beschwerdeschrift fristgerecht am 9. Juli 2010 der Post übergeben wurde (act. 11).\nDer Beschwerdeführer nannte in der Folge Frau C._____ als Zeugin (act. 13). Die\nZeugeneinvernahme wurde auf den 8. September 2011 festgesetzt (act. 15). Mit\nSchreiben vom 7. September 2011 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde\nzurückgezogen (act. 19).\n\n2. Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.\n\n3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, gegen Empfangsschein.\n\n4. Rechtsmittel:\n\nGegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde erhoben werden.\n-3-\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen,\nbegründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen\nAbteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des\nBundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.\n\nDie Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nZürich, 16. September 2011\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. K. Schlegel\n\nversandt am:\n"}