3.4. Völlig unerheblich sind schliesslich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Frage der Höhe der damals vom Kassationsgericht verlangten Kaution (act. 1 S. 2) und zum Verlauf und Ausgang des damaligen Prozesses (act. 2/5), weil im Rahmen dieses verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens die Entscheide des Sachrichters nicht mehr überprüft werden können. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von A._____ erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die allfällige Beschwerde der B._____ AG / C._____ wäre ebenfalls als unbegründet abzuweisen.