3.3. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung (act. 1 S. 2 oben) wäre grundsätzlich auch eine Bankgarantie zur Tilgung der ausstehenden Gerichtsschulden verwendet worden. Das Rückforderungsrecht der Bank, die gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine Garantie leistet, gründet auf ei- -6-