__ AG / C._____ geleistet, dass diese Firma ihre Zahlung jedoch von einer Schuldübernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR abhängig gemacht hätte, ergibt sich weder aus der Zahlung selber bzw. aus allfälligen dabei gemachten Mitteilungen (vgl. act. 7) noch wird solches mit der Beschwerde behauptet. Die erwähnte gesetzliche Vermutung hat deshalb als widerlegt zu gelten.