Insbesondere ist auch eine stillschweigende Zustimmung zu einer Schuldübernahme, die grundsätzlich aus den "Umständen" abgeleitet werden kann, zu verneinen, hat doch der Staat keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, welcher zum Ausschluss der Verrechenbarkeit ausstehender Kostenforderungen mit der Rückforderung seitens des "neuen" Kautionsschuldners führen würde. Der Abschluss eines Schuldübernahmevertrags ist sodann gemäss Art. 176 Abs. 3 OR von Gesetzes wegen zu vermuten, wenn der Gläubiger vom Übernehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt annimmt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist diese Vermutung gemäss Art.