Weil sodann die Gerichte verpflichtet sind, derartige Zahlungen zu akzeptieren, darf aus der blossen Entgegennahme der Kautionsleistung durch einen Dritten nicht bereits eine Zustimmung zur Schuldübernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR abgeleitet werden. Insbesondere ist auch eine stillschweigende Zustimmung zu einer Schuldübernahme, die grundsätzlich aus den "Umständen" abgeleitet werden kann, zu verneinen, hat doch der Staat keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, welcher zum Ausschluss der Verrechenbarkeit ausstehender Kostenforderungen mit der Rückforderung seitens des "neuen" Kautionsschuldners führen würde.