3.2. Die Erfüllung der gesetzlichen Kautionspflicht i.S. von § 73 ZPO kann durch einen beliebigen Dritten erfolgen, da keine Pflicht zur persönlichen Leistung besteht (Art. 68 OR). Weil sodann die Gerichte verpflichtet sind, derartige Zahlungen zu akzeptieren, darf aus der blossen Entgegennahme der Kautionsleistung durch einen Dritten nicht bereits eine Zustimmung zur Schuldübernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR abgeleitet werden.