III. 1. Bereits in seinem Schreiben vom 15. März 2010 hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Zentralen Inkasso behauptet, er könne sich "als privater Geldgeber" mit dem Kontoauszug nicht einverstanden erklären (act. 6/13). In der Beschwerdeschrift wird nunmehr geltend gemacht, die Kautionszahlung sei seinerzeit "persönlich durch die Herren Dr. D._____ (inzwischen verstorben) und A._____" geleistet worden (act. 1).