3. Nachdem A._____ als "privater Geldgeber" gegen die Abrechnung des Zentralen Inkassos opponiert und die Auszahlung des frei gewordenen Kautionsbetrages von Fr. 5'000.– verlangt hatte (act. 6/13), teilte ihm das Zentrale Inkasso mit Schreiben vom 6. bzw. 27. Mai 2010 mit, dass an der Verrechnung festgehalten werde; gleichzeitig wurde A._____ eine Frist von 14 Tagen zur Beschwerdeerhebung eröffnet (act. 6/14 bzw. act. 6/16). 4. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 7. Juni 2010 verlangt A._____ erneut die Rückerstattung des Überschusses aus der Kautionsleistung an das Kassationsgericht von Fr. 5'000.– "an die Kautionsgeber" (act. 1).