{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100022_2010-08-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100022U.pdf", "Checksum": "45dafb517fd7889f000c59a4ae7ec5b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.08.2010 VB100022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:57", "Checksum": "8f5988a3a2504d627fc852e0d118a52e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.08.2010 VB100022\nRegeste:\nVerrechnung der Kaution\n\n Die Frage, ob A._____ allenfalls (auch) im Namen der B._____ AG Beschwerde erheben wollte, kann letztlich offen bleiben, weil auch diese Beschwerde – wie im folgenden zu zeigen sein wird – als unbegründet abzuweisen wäre:\n\n3.1. Aufgrund des Prozessausganges des kassationsgerichtlichen Verfahrens ist\ngrundsätzlich ein Anspruch auf (teilweise) Freigabe der Kaution im Verfahren AA080120 entstanden (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 5 zu § 73). Indes stand einer Verrechnung mit offenen Forderungen aus anderen Gerichtsverfahren nach Art.\n120 OR nichts entgegen, namentlich auch nicht Art. 125 Ziff. 1 OR, weil die\nkautionierte Summe nicht 'hinterlegt' worden war, sondern ins Eigentum des\nStaates übergegangen ist und der kautionspflichtigen Prozesspartei nur ein\nRückzahlungsanspruch verblieb (vgl. ZR 75 (76) Nr. 6).\n-5-\n\n3.2. Die Erfüllung der gesetzlichen Kautionspflicht i.S. von § 73 ZPO kann durch\neinen beliebigen Dritten erfolgen, da keine Pflicht zur persönlichen Leistung\nbesteht (Art. 68 OR). Weil sodann die Gerichte verpflichtet sind, derartige\nZahlungen zu akzeptieren, darf aus der blossen Entgegennahme der Kautionsleistung durch einen Dritten nicht bereits eine Zustimmung zur Schuldübernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR abgeleitet werden. Insbesondere ist\nauch eine stillschweigende Zustimmung zu einer Schuldübernahme, die\ngrundsätzlich aus den \"Umständen\" abgeleitet werden kann, zu verneinen,\nhat doch der Staat keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, welcher\nzum Ausschluss der Verrechenbarkeit ausstehender Kostenforderungen mit\nder Rückforderung seitens des \"neuen\" Kautionsschuldners führen würde.\nDer Abschluss eines Schuldübernahmevertrags ist sodann gemäss Art. 176\nAbs. 3 OR von Gesetzes wegen zu vermuten, wenn der Gläubiger vom\nÜbernehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt annimmt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist diese Vermutung gemäss Art. 176 Abs. 3 OR aber widerlegbar\nbzw. setzt sie voraus, dass die Zahlung oder sonstige Handlung im eigenen\nNamen des Übernehmers und nicht etwa in Vertretung des ursprünglichen\nSchuldners vorgenommen wurde. Der Übernahmewillen muss vom Handelnden überdies klar zum Ausdruck gebracht worden sein (GAUCH/SCHLUEP\n/SCHMID/REY, Schweiz. Obligationenrecht, 8.A., Allg. Teil, Bd. II, N 3792;\nBSK OR I-TSCHÄNI, Art. 176 N 8; BGE 54 II 280 ff.; 88 II 360). Im vorliegenden Fall wurde die Kaution zwar aus dem Konto der E._____\nAG/C._____ für die B._____ AG / C._____ geleistet, dass diese Firma ihre\nZahlung jedoch von einer Schuldübernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR abhängig gemacht hätte, ergibt sich weder aus der Zahlung selber bzw. aus\nallfälligen dabei gemachten Mitteilungen (vgl. act. 7) noch wird solches mit\nder Beschwerde behauptet. Die erwähnte gesetzliche Vermutung hat deshalb als widerlegt zu gelten.\n\n3.3. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung (act. 1 S. 2\noben) wäre grundsätzlich auch eine Bankgarantie zur Tilgung der ausstehenden Gerichtsschulden verwendet worden. Das Rückforderungsrecht der\nBank, die gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine Garantie leistet, gründet auf ei-\n-6-\n\nnem Vertrag mit der Gerichtskasse zugunsten eines Dritten, nämlich der\nProzesspartei. Das Verrechnungsrecht bestimmt sich in einem solchen Fall\nnach der vertraglichen Regelung, wobei das Gericht einer Einschränkung\nder Verrechnungsmöglichkeiten zustimmen kann oder eben nicht (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission vom 28. August 2002, E. 5 [VB020024],\nBeschluss der Verwaltungskommission vom 5. Dezember 2007, E. II. 6\n[VB070035]).\n\n3.4. Völlig unerheblich sind schliesslich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Frage der Höhe der damals vom Kassationsgericht verlangten\nKaution (act. 1 S. 2) und zum Verlauf und Ausgang des damaligen Prozesses (act. 2/5), weil im Rahmen dieses verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens die Entscheide des Sachrichters nicht mehr überprüft werden\nkönnen.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von A._____ erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die allfällige\nBeschwerde der B._____ AG / C._____ wäre ebenfalls als unbegründet abzuweisen.\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt .\n\n3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n-7-\n\n5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDer Stellvertreter des Generalsekretärs:\n\n"}