{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100022_2010-08-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100022U.pdf", "Checksum": "45dafb517fd7889f000c59a4ae7ec5b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.08.2010 VB100022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:57", "Checksum": "8f5988a3a2504d627fc852e0d118a52e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.08.2010 VB100022\nRegeste:\nVerrechnung der Kaution\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB100022/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger und\nOberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. A. Schärer\n\nBeschluss vom 24. August 2010\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission zieht in Betracht:\n\nI.\n\n1. Mit Beschluss vom 12. Juni 2009 auferlegte das Kassationsgericht des Kantons Zürich der B._____ AG, … [PLZ] C._____ [Ort], gestützt auf § 75 Abs. 1\nZPO eine Kaution von Fr. 9'000.– (act. 6/9).\n\n2. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 teilte das Zentrale Inkasso der durch\nA._____ vertretenen B._____ AG mit, dass aus dem kassationsgerichtlichen\nVerfahren ein Überschuss von Fr. 5000.– resultiere, weshalb sich die Schuld\naus dem Verfahren vor Handelsgericht (HG060031) von insgesamt Fr.\n12'100.– auf Fr. 7'100.– reduziere (act. 6/12).\n\n3. Nachdem A._____ als \"privater Geldgeber\" gegen die Abrechnung des Zentralen Inkassos opponiert und die Auszahlung des frei gewordenen Kautionsbetrages von Fr. 5'000.– verlangt hatte (act. 6/13), teilte ihm das Zentrale\nInkasso mit Schreiben vom 6. bzw. 27. Mai 2010 mit, dass an der Verrechnung festgehalten werde; gleichzeitig wurde A._____ eine Frist von\n14 Tagen zur Beschwerdeerhebung eröffnet (act. 6/14 bzw. act. 6/16).\n\n4. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 7. Juni 2010 verlangt A._____\nerneut die Rückerstattung des Überschusses aus der Kautionsleistung an\ndas Kassationsgericht von Fr. 5'000.– \"an die Kautionsgeber\" (act. 1).\n\nII.\n\nNach § 108 Abs. 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei\nder nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.\nAufsichtsbehörde des Zentralen Inkassos ist das Obergericht (§ 106 GVG),\nwelches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner\nOrganisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) der Verwaltungs-\n-3-\n\nkommission übertragen hat. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist\ndaher grundsätzlich einzutreten.\n\nIII.\n\n1. Bereits in seinem Schreiben vom 15. März 2010 hatte der Beschwerdeführer\ngegenüber dem Zentralen Inkasso behauptet, er könne sich \"als privater\nGeldgeber\" mit dem Kontoauszug nicht einverstanden erklären (act. 6/13). In\nder Beschwerdeschrift wird nunmehr geltend gemacht, die Kautionszahlung\nsei seinerzeit \"persönlich durch die Herren Dr. D._____ (inzwischen verstorben) und A._____\" geleistet worden (act. 1).\n\n2.1. Wäre die Kaution – wie behauptet – aus dem privaten Vermögen des inzwischen verstorbenen D._____ geleistet worden, würde ein eventueller Rückforderungsanspruch den Erben des Verstorbenen zustehen. Eine Legitimation von A._____ zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs der Erben\ndes D._____ ist weder behauptet noch belegt, weshalb auf die Beschwerde\ninsoweit bereits wegen fehlender Beschwerdelgitimation nicht einzutreten\nist.\n\n2.2. Dass die Kaution ebenfalls nicht aus dem privaten Vermögen von A._____\ngeleistet worden ist, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers. Er selber weist darauf hin, die Kaution sei von der Firma\n\"E._____ AG\" oder von \"D._____ + Partner\" geleistet worden (act. 1 S. 1 unten).\nRichtig ist, dass die im Prozess des Kassationsgerichts von der B._____\nAG/C._____ verlangte Kaution von Fr. 9'000.– aus dem Konto der \"E._____\nAG, C._____\" geleistet worden ist (act. 7). Damit fehlt es an einem Nachweis dafür, dass die Kaution – gemäss einleitender Behauptung in der Beschwerdeschrift – von A._____ \"persönlich\" geleistet worden ist. A._____ als\nPrivatperson ist damit die Sachlegitimation zur Geltendmachung eines even-\n-4-\n\ntuellen Rückforderungsanspruchs abzusprechen und seine Beschwerde ist\ndementsprechend abzuweisen.\n\n2.3. Nachdem das Zentrale Inkasso seine Verrechnungsanzeige an die B._____\nAG, vertreten durch A._____, gerichtet hatte (act. 6/16 und 6/14), stellt sich\ndie Frage, ob die von A._____ in eigenem Namen erhobene Beschwerde als\nsolche der B._____ AG (bei welcher Firma A._____ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates fungiert; act. 6/1 Anhang) entgegenzunehmen ist:\n\nAnfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die schriftliche\nmit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos vom 6. bzw. 27. Mai 2010 (act. 6/14 bzw. 6/16), die als anfechtbare Verwaltungsverfügung qualifiziert werden kann (BGE 122 V 367 E.\n2). Die prozessuale Legitimation der B._____ AG wäre deshalb grundsätzlich zu bejahen, weil diese Firma primäre Adressatin der \"Verfügung\" des\nZentralen Inkassos vom 6. bzw. 27. Mai 2010 ist (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998, S.\n196 N 545).\n\n"}