Fr. 1'836.40 inkl. MWST) teilweise gutzuheissen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'748.10, so dass die Beschwerdeführerin zu 49% obsiegt. Die Verfahrenskosten sind damit zu ½ der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu ½ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. § 13 aAnwGebV) Die Verwaltungskommission beschliesst: