7. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin für die Strafuntersuchung nach dem notwendigen Zeitaufwand zu entschädigen. Die von der Beschwerdeführerin für die Strafuntersuchung geltend gemachten 3'293 Minuten sind nicht zu beanstanden und damit voll zu entschädigen. Dies ergibt für die Strafuntersuchung eine Entschädigung von Fr. 10'976.70 (exkl. MWST). Die vom Beschwerdegegner auf Fr. 7'000.- festgesetzte Grundgebühr wird um Fr. 800.- gekürzt. Hinzu kommen Barauslagen in der Höhe von Fr. 1'153.90. Dies ergibt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 18'330.60 (exkl. MWST). Die Beschwerde ist demnach im Betrage von Fr. 1'706.70 (exkl. MWST; Fr. 1'836.40