denn auch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem von der Beschwerdeführerin nach der Erhebung der Anklage betriebenen Aufwand. Eine weitergehende aufsichtsrechtliche Korrektur des weiten Ermessens des Sachgerichts, das die Anforderungen des vorliegenden Jugendstrafprozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, ist nicht gerechtfertigt.