6.11. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass - wie bereits ausgeführt - der Beschwerdegegner mit der Grundgebühr von Fr. 7'000.- (fälschlicherweise) auch einen Teil des im Rahmen der Strafuntersuchung angefallenen Aufwandes entschädigen wollte (vgl. Urk. 13). Da der gesamte Aufwand der Beschwerdeführerin während der Strafuntersuchung nun voll entschädigt wird (vgl. oben Ziff. 5.4.), rechtfertigt es sich, die vom Beschwerdegegner festgesetzte Grundgebühr um Fr. 800.- auf Fr. 6'200.- zu kürzen. Dieser Betrag erscheint angemessen und steht - 10 -