Hingegen ist er nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers in der Strafuntersuchung gefordert wird (§ 11 Abs. 1 aAnwGebV). Es gilt der Grundsatz, dass der Richter den Entscheid nicht zu begründen hat, wenn die geschuldete Entschädigung durch einen gesetzlichen Rahmentarif - wie etwa § 10 Abs. 1 lit. b aAnwGebV - geregelt wird (vgl. BGE 111 Ia 1 E 2a).