6.10. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten und Auslagen in einer spezifizierten Aufstellung dem Gericht vorgelegt hat. Dieses Vorgehen entspricht auch den Anforderungen nach § 17 Abs. 1 aAnwGebV. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat jedoch der Zeitrapport lediglich die Funktion, dem Richter die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwalts zu erleichtern. Hingegen ist er nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitaufwand des amtlichen Verteidigers in der Strafuntersuchung gefordert wird (§ 11 Abs. 1 aAnwGebV).