schwerdeführerin noch nichts darüber gesagt ist, ob dieser Aufwand als notwendig im Sinne von § 2 Abs. 2 aAnwGebV zu würdigen ist, kann dazu Folgendes festgehalten werden: Die Beschwerdeführerin war seit Beginn der Strafuntersuchung als amtliche Verteidigerin des Angeklagten bestellt. Damit ist davon auszugehen, dass ihr die wesentlichen Aktenbestandteile bekannt waren. Weshalb es dennoch zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht notwendig gewesen war, rund elf Stunden in das Studium der fraglichen Akten zu investieren, die zudem zum überwiegenden Teil die vom Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits vollumfänglich eingestandenen Raufhandel-Delikte betrafen, wird mit diesem Vor-