6.9. Unter der Position vom 16. Januar 2009 fakturierte die Beschwerdeführerin die Kopien von 1506 Aktenseiten und deren Studium während 666 Minuten (Urk. 3/3 S. 4). Zur Begründung von Letzterem brachte sie in ihrer Eingabe an den Beschwerdegegner vom 29. Januar 2010 vor, dass das Aktenstudium von 1506 Seiten sehr wohl 666 Minuten gedauert habe. Sie arbeite mit einer Stoppuhr und habe deswegen noch nie bei anderen Gerichten "Probleme" gehabt, zumal bei diesem Aktenvolumen ihr Aufwand nicht einmal eine Minute pro Seite betragen habe (Urk. 7/4). Abgesehen davon, dass mit der "Klarstellung" der Be- -9-