6.8. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe umgehend auf die Nachfrage des Gerichtspräsidenten vom 22. Januar 2010 die zwei von ihm zur Diskussion gestellten Rechnungspositionen "klarstellen" können (vgl. Urk. 7/3 und Urk. 7/4). Dem ist mit Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme vom 14. Februar 2007 zu folgen und für diese wird nun auch volle Entschädigung geleistet (vgl. oben Ziff. 5.4.).