6.7. Die Ausführung, wonach alle Haftbesuche des Angeklagten verhältnismässig erfolgt seien, geht an der Sache vorbei, ist doch vorliegend einzig streitig, ob die innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens nach § 10 Abs. 1 lit. b aAnwGebV festgesetzte Grundgebühr zu schützen sei. Die Haftbesuche, welche alle im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgten, werden zudem voll entschädigt (vgl. oben Ziff. 5.4.).