Ergänzend festzuhalten ist, dass die Verfahrensdauer nach Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung vom 24. März 2009, zu der weder der Angeklagte noch die Beschwerdeführerin erschienen waren (vgl. Prot. VI S. 4), bzw. bis zur am 9. April 2009 wiederholten Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung nicht zu beanstanden ist. 6.5. Die Beschwerdeführerin führt sodann an, dass der Angeklagte nicht vollumfänglich geständig gewesen sei, und "es sich dabei gerade um die Frage der Täterschaft des Angeklagten" gehandelt habe. Zudem sei ihrem Plädoyer zu entnehmen, dass sie diverse Eventualanträge gestellt habe. Schliesslich sei nicht nur -8-