6.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet der Umstand der "langen Verfahrensdauer" während der Strafuntersuchung kein gesetzlich vorgesehenes Bemessungskriterium für die Grundgebühr (vgl. § 2 Abs. 2 aAnwGebV), Zudem werden nun sämtliche Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung vollumfänglich entschädigt (vgl. oben Ziff. 5.4.). Ergänzend festzuhalten ist, dass die Verfahrensdauer nach Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung vom 24. März 2009, zu der weder der Angeklagte noch die Beschwerdeführerin erschienen waren (vgl. Prot.